Stiftung

Mit der Unterzeichnung des Treuhandvertrages zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V. wurde am 22. Mai 2012 unter der Trägerschaft des Soldatenhilfswerks der Bundeswehr e.V. die nicht rechtsfähige „Treuhänderische Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen NVA“ (abgekürzt: „Härtefall-Stiftung“) zu dem Zweck errichtet, insbesondere krankheitsbedingt entstandene Härten abzumildern.

Der Stiftungsrat der Treuhänderischen Stiftung hat in seiner Sitzung am 16. März 2015 einstimmig beschlossen, die Deutsche Härtefallstiftung als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts zu errichten, und zwar auf der Grundlage eines Stiftungsgeschäfts, mit dem der Treuhänder als „Stifter auf Weisung“ tätig wird und der rechtsfähigen Stiftung das Eigentum am Stiftungsvermögen überträgt.

Mit dem Stiftungsgeschäft vom 19. Mai 2015 wurde das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V als Treuhänder durch den Stiftungsrat angewiesen, auf der Grundlage des Stiftungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die treuhänderische Stiftung in die neue rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechtes, die Deutsche Härtefallstiftung (Kurzbezeichnung: Härtefallstiftung) umzuwandeln und zu errichten.

Die Deutsche Härtefallstiftung hat am 31.07.2015 mit der Übergabe der Stiftungsurkunde durch die Bezirksregierung Köln die Rechtsfähigkeit als Stiftung des Bürgerlichen Rechts erlangt und wird die erfolgreiche Arbeit der „Treuhänderischen Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen NVA“ fortführen, die zum gleichen Zeitpunkt mit dem Ende des Treuhandverhältnisses erloschen ist.

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck der Stiftung

  • im Sinne des § 53 der Abgabenordnung (AO) die Unterstützung von persönlich und/oder wirtschaftlich Hilfsbedürftigen, insbesondere die Unterstützung von aktiven und ehemaligen Soldaten sowie Reservisten und zivilen Angehörigen der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee der DDR außerhalb des geltenden Versorgungsrechts, um in besonderen Härtefällen, die aufgrund der Ausübung der dienstlichen Pflichten entstanden sein könnten, Hilfe zu leisten. Die Unterstützung kann in allen Fällen im Dienst erlittener, insbesondere einsatzbezogener Gesundheitsschädigungen, auf Antrag gewährt werden. Auch Hinterbliebene oder Angehörige des betroffenen Personenkreises können Empfänger von Unterstützungsleistungen sein. Im besonderen Einzelfall kann eine Unterstützung auch in Härtefällen über Satz 1 und 2 hinaus erfolgen, wenn sie dringend geboten erscheint. Nur wirtschaftlich bedürftige Personen i.S.d. § 53 Abs.1 Nr.2 AO dürfen finanzielle Unterstützung erhalten.
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens, insbesondere zur Verbesserung der gesellschaftlichen Anerkennung des Dienstes in den deutschen Streitkräften.
  • die Förderung der Volksbildung, insbesondere im Hinblick auf die Belange der Bundeswehr und des Einsatzes ihrer militärischen und zivilen Angehörigen im In- und Ausland.
  • die Förderung des Andenkens an Einsatz-, Kriegs- und Katastrophenopfer sowie der Hilfe für Kriegsopfer, -hinterbliebene, -beschädigte und -gefangene durch Beratung und Betreuung von Soldaten, Reservisten und Veteranen.
  • die Verbreitung der Arbeitsergebnisse der Stiftung durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit.
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